Dokument-ID: 075042

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 955. Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.