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Dokument-ID: 075035
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) Undankes;
§ 948.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.