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Dokument-ID: 075040
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
5) der Gläubiger;
§ 953.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.