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Dokument-ID: 075137
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1047. Rechte und Pflichten der Tauschenden;
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen. insbesondere in Rücksicht der Gefahr;