Dokument-ID: 075406

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Dreyßigstes Hauptstück
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

§ 1293. Schade.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.