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Dokument-ID: 075428
§ 1313a. Leistungsverpflichtung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1313a. Leistungsverpflichtung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.