Dokument-ID: 075456

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1337. Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.