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Dokument-ID: 075077
Ein und zwanzigstes Hauptstück
§ 983. Darlehensvertrag
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Ein und zwanzigstes Hauptstück
Von dem Darleihensvertrage
§ 983. Darlehensvertrag
(BGBl. I Nr. 28/2010)
idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
(BGBl. I Nr. 28/2010)