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Dokument-ID: 075085
§ 991. Verweigerung der Kreditauszahlung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 991. Verweigerung der Kreditauszahlung
(BGBl. I Nr. 28/2010)
idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.
(BGBl. I Nr. 28/2010)