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Dokument-ID: 075208
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) Verlauf der Zeit;
§ 1113.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey so genannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.