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Dokument-ID: 075217
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1121.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.