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Dokument-ID: 075379
Neun und zwanzigstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Neun und zwanzigstes Hauptstück
Von den Glücksverträgen
§ 1267. Glücksverträge.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.