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Dokument-ID: 075387
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1275. 4) Hoffnungskauf;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.