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Dokument-ID: 075397
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1285.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.