Dokument-ID: 075057

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 969. Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.