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Dokument-ID: 712353
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1199. Haftung der Gesellschafter
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die ein Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen abschließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
(BGBl. I Nr. 83/2014)