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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1216c. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die gesellschaftsbezogenen Forderungen einzuziehen und die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(2) Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand gebührt ihnen gegenüber den anderen Gesellschaftern kein Ersatz.
(BGBl. I Nr. 83/2014)