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Dokument-ID: 074942
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 862a.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.