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Dokument-ID: 074939
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 860b.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Theilen.