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Dokument-ID: 074954
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 875.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlaßt worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.