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Dokument-ID: 074960
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 880a.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.