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Dokument-ID: 074964
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 884.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.