Dokument-ID: 074967

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.

§ 888.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.