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Dokument-ID: 074969
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 890.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläuber, ohne Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.