Dokument-ID: 074988

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 907.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang Eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zu steht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.