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Dokument-ID: 074993
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
6) Nebengebühren.
§ 912.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.