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Dokument-ID: 075007
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 925.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.