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Dokument-ID: 075144
Vier und zwanzigstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Vier und zwanzigstes Hauptstück
Von dem Kaufvertrage
§ 1053. Kaufvertrag.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.