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Dokument-ID: 075156
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1063b.
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.