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Dokument-ID: 075159
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1066. Allgemeine Vorschrift.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.