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Dokument-ID: 075173
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1080. Kauf auf die Probe.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.