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Dokument-ID: 075181
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1088.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§ 367).