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Dokument-ID: 075147
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Der Kaufpreis muß
a) in barem Gelde bestehen;
§ 1055.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine andere Sache veräußert; so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.