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Dokument-ID: 075149
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1057.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmahl durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.