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Dokument-ID: 075066
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) der Zurückstellung;
§ 973.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.