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Dokument-ID: 075063
Zwanzigstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zwanzigstes Hauptstück
Von dem Leihvertrage
c) Leihvertrag.
§ 971.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.