Dokument-ID: 075093

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1004. Einheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen. mündliche oder schriftliche;