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Dokument-ID: 075110
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1021. die Aufkündigung;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.