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Dokument-ID: 075113
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1024. oder ein Insolvenzverfahren
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.
(BGBl. I Nr. 58/2010)