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Dokument-ID: 075119
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1030.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.