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Dokument-ID: 075128
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1039.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen. gegen den Willen des Anderen.