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Dokument-ID: 165041
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 12. Anfechtungsklage.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in der Klage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.