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Dokument-ID: 165049
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 20. Anmerkung der Anfechtungsklage.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
(1) Wird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben