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Dokument-ID: 130862
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 14. Anleitungs- und Belehrungspflicht
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.