Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 27.
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars (§ 25 Abs. 1 Z 3), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.
(2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (§ 25 Abs. 2 Z 1) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.