Dokument-ID: 130880

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.