Dokument-ID: 130882

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.