Dokument-ID: 130889

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.