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Dokument-ID: 130903
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 53. Entscheidungsgrundlagen
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.