Dokument-ID: 130924

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Abänderungsantrag

§ 72. Zulässigkeit des Abänderungsantrags

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.